Das Wichtigste in Kürze:
- Viele Lebensversicherungen und andere Vorsorgeprodukte enthalten Fehler, über die der BGH bereits geurteilt hat. Oft zugunsten der Versicherten.
- Vor allem ältere Verträge bieten Ansatzpunkte, die bares Geld wert sein können, wenn man sie kennt und nutzt.
- Wer seine Police einfach nur voreilig kündigt, verschenkt oft Geld. ein Verkauf mit externer rechtlicher Nachbearbeitung kann deutlich mehr bringen.
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Hinweis: Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung!
Inhalt
- Warum gab es so viele BGH-Urteile zu Lebensversicherungen?
- Ist meine Lebensversicherung von einem BGH-Urteil betroffen?
- Der klassische (und teuerste) Fehler, den einige begehen
- Auf einen Blick: Welche BGH-Urteile zu Lebensversicherungen sind für mich möglicherweise relevant?
- So nutzen Sie BGH-Urteile zur Lebensversicherung für sich
- BGH-Urteil? So holen Sie mit ProLife mehr aus Ihrer Lebensversicherung raus
Warum gab es so viele BGH-Urteile zu Lebensversicherungen?
Über Jahrzehnte hat der Bundesgerichtshof die Lebensversicherer immer wieder in die Schranken gewiesen. Gründe dafür gab es jede Menge. Viele Versicherungsgesellschaften machten nämlich aus dem kleinen Einmaleins der Vertragsgestaltung ein ziemlich einseitiges Zahlenspiel.
All das hatte offenbar System, und es schien ja auch zu einfach: Einer stellt den Vertrag auf, der andere unterschreibt ihn – weil er seiner Versicherung vertraut. Oder besser gesagt, weil man es gewohnt ist, den Versicherern zu vertrauen und nicht immer hinterfragt, welche Versicherung man wirklich braucht. „Wird schon alles stimmen.“ Ja, in der Tat. Vor allem für den Lebensversicherer.
Irgendwann haben sich jedoch zu viele Versicherte bei ihrem Blick auf die Police gefragt, ob das denn schon gewesen sein soll. Ein Paradebeispiel: das gute, alte Policenmodell. Antrag unterschrieben, die Unterlagen kommen ein paar Wochen später. Und mittendrin – irgendwo zwischen Hochglanzversprechen und Paragraphen-Schluchten – steckt dann eine Widerspruchsbelehrung, die aussieht wie ein Pflichttext, aber tatsächlich wie ein wirres Rätsel klingt. Unklar, unvollständig, manchmal einfach juristisch falsch.
Der BGH urteilte dazu: War diese Belehrung nicht korrekt, kann man auch heute noch widersprechen. Nicht immer. Aber viel öfter, als es Versicherern lieb ist. Im besten Fall bringt es mehr als bei einer bloßen Kündigung. Im schlechtesten bringt es Gewissheit, dass man’s wenigstens versucht hat. Aber eins ist sicher: Wer seinen Lebensversicherungs-Vertrag nie prüfen lässt, bleibt genau da, wo die Versicherung ihn haben will: still, zahlend und ahnungslos darüber, was im Hintergrund passiert.
Und dann gibt’s noch den anderen Klassiker: Die Kreativität beim Rückkaufswert. Dieser ist jene Summe, die Sie zurückbekommen, wenn Sie sagen: Ich will meine Lebensversicherung kündigen. Was viele Versicherte dann schriftlich bekamen, klang in etwa nach
„Danke für zwei Jahrzehnte Einzahlung und Vertrauen. Hier sind Ihre 812,33 Euro. Bitte erzählen Sie es niemandem.“
Wie konnte das sein? Weil in vielen Verträgen die ersten gezahlten Beiträge fast vollständig für interne Kosten draufgingen – für die Provision des Vermittlers, für Verwaltung, für alles, was auf Seiten des Versicherers abgerechnet werden sollte. Praktischerweise gleich am Anfang. Von Vermögensaufbau keine Spur. Sie zahlten, und der Vertrag war damit erstmal eine Investition – in das Wohl der Versicherungsgesellschaft.
Die Klauseln, mit denen das möglich gemacht wurde, waren oft kaum nachvollziehbar. Da war von Stornoabzügen die Rede. Von „verrechneten“ Abschlusskosten. Von Rechenwegen, bei denen der Kunde bestenfalls erahnen konnte, dass da was nicht stimmt. Der Bundesgerichtshof hat genau das moniert: Wenn Sie als Versicherungsnehmer nicht erkennen können, wie sich Ihre Auszahlung zusammensetzt – wenn Klauseln so formuliert sind, dass ihre wirtschaftliche Wirkung nicht transparent und nicht vorhersehbar ist – dann ist das nicht zulässig.
Das heißt nicht, dass nun automatisch jeder Vertrag faul und rückabwickelbar wäre. Viele dieser alten Tricks stecken nämlich nicht mehr in neueren Produkten. Die sind inzwischen glattgezogen, aufpoliert und DSGVO-konform. Aber in den Altverträgen, da leben sie noch. Und Monat für Monat verschwindet still Geld – einfach, weil man seinen Lebensversicherungs-Vertrag nie hinterfragt hat.

Ist meine Lebensversicherung von einem BGH-Urteil betroffen? Hier lohnt sich ein zweiter Blick für Sie
Irgendwann reicht’s. Sie haben wahrscheinlich zu viele Standmitteilungen gelesen, zu oft gestaunt, wie wenig drin ist – und zu lange gedacht, dass das halt so sei. Aber wenn das Vertrauen einmal Risse hat, dann wollen Sie auch genau wissen, ob sich jetzt noch etwas drehen lässt.
Und nein, dafür müssen Sie nicht Jura studiert haben. Wenn beim Blick in den Vertrag die Alarmglocken schrillen, weil das Zahlenwerk kaum Sinn ergibt, die Rentenprognose dramatisch geschrumpft ist oder sich die versprochene Garantie plötzlich in Luft aufgelöst hat – dann sind Sie nicht allein. Genau solche Verträge hat sich der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren etliche Male vornehmen müssen.
Das große Fragezeichen namens Rückkaufswert
Vielleicht sind Ihnen schon mal diese kryptischen Abkürzungen wie IV ZR 121/00 begegnet. Kürzel wie diese sind das Aktenzeichen von BGH-Urteilen. In diesem Fall eines aus dem Jahr 2001 – und ein echtes Pfund. Damals hat der Bundesgerichtshof klargemacht, dass viele Klauseln zur Berechnung des Rückkaufswerts schlicht intransparent waren.
Warum? Die Kunden konnten nicht nachvollziehen, wie ihre Auszahlung zustande kam – und genau das war das Problem. Sie erinnern sich: In vielen Verträgen gingen die ersten Jahre der Beiträge fast komplett für Abschlusskosten, Provisionen und Verwaltung drauf.
Und 2005, im Urteil IV ZR 177/03, forderte der BGH: Die Versicherer müssen ihre Altverträge anpassen – und für Transparenz bei Rückkaufswert, Auszahlung & Co sorgen. Kunden sollen erkennen können, wie viel Geld wann, warum und wofür einbehalten wurde.
2012 landete ein weiterer Fall vor Gericht (IV ZR 201/10). Hier ging es um Verträge, bei denen die Auszahlung in den ersten Jahren praktisch bei null lag, weil die internen Abzüge so aggressiv angesetzt waren. Das Urteil war deutlich: Wer so rechnet, rechnet unfair und nicht für den Kunden.
Das Policenmodell: Antrag heute, Unterlagen morgen, Klarheit nie
Ein anderes Dauerärgernis war das sogenannte Policenmodell, dem Sie in diesem Ratgeber schon begegnet sind. Die Idee dahinter: Man reicht erst den Antrag ein, bekommt dann die fertigen Vertragsunterlagen zugeschickt – inklusive einer Widerspruchsbelehrung, die erklären soll, wie man noch aus der Sache rauskommt, wenn man’s sich doch anders überlegt hat.
Soweit, so verbraucherfreundlich, jedenfalls theoretisch. In der Praxis sah das allerdings oft ganz anders aus: Die Belehrung war entweder so verschwurbelt, dass man sie auch nach fünfmaligem Lesen kaum verstehen konnte. Oder so versteckt, dass man sie glatt übersah. Mal kleingedruckt zwischen Rückumschlag und AGB, mal als Fußnote in Behördensprache.
Das Problem: Viele Kunden wussten schlicht nicht, dass sie überhaupt widersprechen konnten – oder wie. Hier hilft entweder ein Jura-Studium oder ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Wie etwa IV ZR 76/11 aus dem Jahre 2014. Das lautete: Wenn die Widerspruchsbelehrung nicht klar, vollständig und verständlich war, beginnt die Widerspruchsfrist gar nicht erst zu laufen. Bedeutet: Ein Widerspruch kann auch Jahre später noch wirksam sein.
Aber – und das ist wichtig – nicht jeder Fehler macht den Vertrag rückabwickelbar. (link: (https://datenbank.nwb.de/Dokument/1013136/ text: Im Urteil IV ZR 353/21 aus 2023) hat der BGH eine Art Fairnessbremse eingebaut: Wer den Vertrag über viele Jahre genutzt und von allen Vorteilen profitiert hat, kann sich jedenfalls nicht auf Mini-Formfehler berufen, um alles rückgängig zu machen.
Garantien mit Ablaufdatum: Der Rentenfaktor
Und dann ist da noch die Sache mit der garantierten Rente – der angeblich sicheren Säule fürs Alter. Viele Riester- und Rentenversicherungen haben dafür einen festen Wert im Vertrag verankert: den Rentenfaktor. Klingt erstmal harmlos, ist aber der entscheidende Hebel in der ganzen Sache. Denn der Rentenfaktor legt fest, wie viel monatliche Rente Sie später für jeweils 10.000 Euro angespartem Kapital bekommen. Je niedriger dieser Faktor, desto kleiner fällt Ihre Rente aus – egal, wie diszipliniert Sie eingezahlt haben.
Ein Rechenbeispiel:
Angenommen, Ihr Vertrag nennt einen Rentenfaktor von 30. Das heißt: Für je 10.000 Euro Kapital bekommen Sie später 30 Euro Rente im Monat. Haben Sie also 100.000 Euro angespart, ergibt das: 300 Euro Monatsrente – garantiert ... und bis Sie von Ihrem Ableben Gebrauch machen.
Wenn der Versicherer aber den Rentenfaktor dann einfach auf 25 senkt, dann bekommen Sie für dieselbe Summe plötzlich nur noch 250 Euro monatlich. Einfach 50 Euro weniger. Jeden Monat. Auf unbestimmte Zeit. Das kann sich schnell zu fünfstelligen Summen anhäufen.
Und genau da liegt das Problem. Zwar war der Rentenfaktor bei Vertragsabschluss festgelegt – aber oft nur unter Vorbehalt. Heißt: Der Anbieter konnte sich per Klausel ganz praktisch das Recht einräumen, diesen Wert später nach unten zu korrigieren, „wenn sich die Rahmenbedingungen ändern“ sollten. Höhere Lebenserwartung der Bevölkerung? Niedrigzinsphase? Schon verwandelt sich die „garantierte Rente“ in einen dynamischen Richtwert mit eingebautem Kürzungsmechanismus.
Das Bittere: Diese Spielregel stand so oft im Versicherungsvertrag – aber nicht für jedermann verständlich. Und in vielen Fällen fehlte eine faire Gegenklausel – also etwa die für Versicherer völlig absurde Möglichkeit, dass der Rentenfaktor auch wieder steigen darf, wenn es der Markt hergibt.
Im BGH-Urteil IV ZR 34/25 aus Dezember 2025 wurde genau so eine Einbahnstraßen-Klausel für unzulässig erklärt: Wer die Option zum Kürzen hat, muss auch eine Tür zur Erhöhung offenhalten. Sonst ist es für die Versicherer eine Einladung zum Kleinrechnen.

Ihre Lebens- oder Rentenversicherung ist vielleicht genau eine von denen, um die es hier geht
Was könnte das alles mit Ihrem Vertrag zu tun haben? Vielleicht mehr, als Sie glauben. Besonders häufig betroffen sind Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2012 abgeschlossen wurden. Zwischen diesen Jahren war unter anderem die große Zeit des Policenmodells und die Ära, in der viele Verträge mit undurchsichtigen Klauseln zu Rückkaufswerten, Abschlusskosten und Stornoabzügen ausgestattet waren.
Wenn Sie in diesem Zeitraum abgeschlossen haben und der Vertrag später gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurde, können Ihre Chancen gut stehen, dass Ihr Vertrag unter eine der BGH-Entscheidungen fällt.
Besitzen Sie einen Riestervertrag, eine fondsgebundene Rentenversicherung oder eine klassische Lebensversicherung mit Rentenoption? Haben Sie beim Lesen Ihrer Unterlagen bei den Begriffen „Rentenfaktor“, „Kürzung“ oder „Prognoseanpassung“ schon mal die Stirn runzeln müssen? Auch dann kann es sich um einen Vertrag handeln, den der BGH in der Form in den letzten Jahren regelmäßig auf dem Tisch hatte.
Der klassische (und teuerste) Fehler, den einige begehen: Lebensversicherung selbst kündigen
Wenn es beim Lesen der Standmitteilung wieder in der Magengegend zieht, ist es nur verständlich, dass sich viele Versicherungskunden denken: Jetzt ist Schluss. Lebensversicherung kündigen und raus. Aber es ist nicht die klügste Option, die Sie ziehen können, und der Grund ist einfach:
Eine Kündigung ist genau das Ende, das der Versicherer schon eingeplant hat. Mit allem, was dazugehört – Rückkaufswert, Stornoabzug, Verwaltungskosten.
Viele unterschätzen, dass einige Verträge noch Rechte enthalten, die sich auch nach Jahren noch ausschöpfen lassen. Doch wer vorher kündigt, wirft die Karten vom Tisch, obwohl vielleicht noch ein Joker drunter sein könnte. Einer davon: der Widerrufsjoker.
Und der funktioniert so: Wenn Sie damals beim Abschluss nicht korrekt über Ihr Widerspruchsrecht belehrt wurden – und das war bei sehr vielen Verträgen zwischen 1994 und 2012 der Fall – dann beginnt die übliche Frist gar nicht erst zu laufen. Das heißt im Klartext: Sie könnten den Vertrag heute noch widerrufen. Komplett. Kein Rückkaufswert, keine Stornoabzüge sondern Rückabwicklung – als hätte der Vertrag nie existiert.
Der BGH hat genau das 2014 im Urteil IV ZR 76/11 bestätigt und 2023 in IV ZR 40/21 bekräftigt. Natürlich funktioniert der Widerrufsjoker nicht bei pauschal jedem Vertrag, und das ist auch längst nicht die einzige Option. Schauen Sie also zuerst, was drinsteht, bevor Sie Ihren Vertrag kündigen – oder lassen Sie reinschauen. Denn es könnte sein, dass mehr für Sie drin ist, als man Ihnen gerade glauben machen will.
Auf einen Blick: Welche BGH-Urteile zu Lebensversicherungen sind für mich möglicherweise relevant?
IV ZR 34/25, Urteil vom 10. Dezember 2025
BGH-Urteil: Riester / fondsgebundene Rentenversicherung: Eine Klausel, die dem Versicherer nachträgliche Rentenkürzungen erlaubt, ohne eine spiegelbildliche Pflicht zur späteren Erhöhung bei verbesserten Umständen vorzusehen, ist unwirksam (Symmetriegedanke).
IV ZR 436/22, Urteil vom 18. September 2024
BGH-Urteil: Überschussbeteiligung beim Vorsorgekonzept „Perspektive“ (Allianz): Die konkrete Ausgestaltung wurde im Kern als zulässig bewertet. Heißt für Versicherte: Bei neueren Tarifen hängt viel am Wortlaut der Klauseln, pauschale „Kosten-/Überschuss“-Angriffe greifen nicht automatisch.
IV ZR 353/21, Urteil vom 15. Februar 2023
BGH-Urteil: Policenmodell / Widerspruch: Selbst wenn eine Belehrung fehlerhaft war, kann ein sehr später Widerspruch im Einzelfall an Treu und Glauben scheitern (Stichwort: Verwirkung/Rechtsmissbrauch). Der „Joker“ ist also kein Selbstläufer bei Lebensversicherungen.
IV ZR 76/11, Urteil vom 7. Mai 2014
BGH-Urteil: Policenmodell / Widerspruchsbelehrung: Wenn die Belehrung (oder Unterlagen/Verbraucherinfo) fehlerhaft, unklar oder unvollständig war, kann die Widerspruchsfrist nicht wirksam anlaufen. Folge: Ein Widerspruch kann auch Jahre später noch möglich sein („Widerrufsjoker“).
IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13, Urteil vom 11. September 2013
BGH-Urteil: Rückkaufswert bei Altverträgen (bis Ende 2007 geschlossen): Der BGH hat Leitplanken gesetzt, damit der Rückkaufswert einer Lebensversicherung nicht „praktisch bei null“ endet. Oft wird das als Mindestbetrag beschrieben, der sich am ungezillmerten Deckungskapital orientiert (die genaue Berechnung hängt am Vertrag).
IV ZR 39/10, Urteil vom 26. Juni 2013
BGH-Urteil: Wenn Rückkaufswert-/Beitragsfreistellungs-Klauseln wegen Intransparenz unwirksam sind, entsteht eine Vertragslücke. Der BGH beschreibt, wie diese Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen wird und wie der Rückkaufswert dann grundsätzlich zu bestimmen ist.
IV ZR 201/10, Urteil vom 25. Juli 2012
BGH-Urteil: Rückkaufswert / Abschlusskosten / Zillmerung: Bei bestimmten Altverträgen können Klauseln zur Kostenverrechnung unangemessen sein, wenn sie den Rückkaufswert in den ersten Jahren faktisch „leerziehen“. Ergebnis: Höhere Rückkaufswerte / Neuberechnung kommen in Betracht (auch bei Rentenversicherungen – abhängig von Vertragsart und Klauseln).
IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03, Urteile vom 12. Oktober 2005
BGH-Urteil: Rückkaufswert, beitragsfreie Versicherungssumme, Verrechnung von Abschlusskosten, Stornoabzüge: Viele damals verwendete Klauseln waren intransparent und damit unwirksam. Kerngedanke: Versicherte müssen erkennen können, was bei Kündigung/Beitragsfreistellung ihrer Lebensversicherung wirtschaftlich passiert.
IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99, Urteil vom 9. Mai 2001
BGH-Urteil: Transparenzgebot: Versicherer dürfen wirtschaftliche Nachteile (z. B. Kostenverrechnung, Stornoabzüge, Berechnungswege) nicht so formulieren, dass man die Folgen nicht nachvollziehen kann. Sonst sind die Klauseln unwirksam – und es entstehen Ansatzpunkte für Nachberechnung/Ansprüche.

So nutzen Sie BGH-Urteile zur Lebensversicherung für sich
Sicher haben Sie es beim Lesen schon gemerkt: Da könnte rechtlich mehr für Sie drin sein als nur der Rückkaufswert. Vielleicht steckt im Vertrag Ihrer Lebensversicherung ja ein gravierender Formfehler oder eine mangelhafte Belehrung. Irgendein Hebel, den der BGH längst freigelegt hat. Möglicherweise sogar besagter Widerrufsjoker.
Doch selbst wenn: Nicht jeder kann oder will sich durch einen Papierberg kämpfen, Anwaltstexte wälzen oder mit der Versicherungsgesellschaft ewig über Formalien diskutieren. Zumal Versicherer gerade in solchen Fragen oft routiniert an die Sache gehen und versuchen, die Lage zu ihren Gunsten abzuschmettern. Manche Kunden wollen aber einfach raus – nur eben nicht auf die Weise, die der Versicherer vorgesehen hat.
Wenn letzteres auch auf Sie zutrifft, dann könnte unser Weg interessant für Sie sein: Sie verkaufen Ihre Lebensversicherung, Rentenversicherung oder Ihren Riester-Vertrag einfach an uns, die ProLife GmbH. Das ist Ihr geplanter Ausstieg mit Perspektive. Ohne dass Sie sich den Kopf über komplizierte Berechnungen, Steuerfolgen oder versteckte Nachteile zermartern müssen.
Der Vertrag ist aus Ihrem Leben – aber lassen Sie herausfinden, was noch drinsteckt
Das Prinzip des Verkaufs Ihrer Lebensversicherung funktioniert wie folgt: Als ein auf Lebensversicherungen spezialisierter Ankäufer treten wir in Ihre Vertragsrechte ein und überweisen Ihnen den vereinbarten Betrag. Eine erste Zahlung erhalten Sie in der Regel binnen 18 Tagen – das ist der Start in unser Sicherheitsmodell und auch dann interessant, wenn Sie erst einmal schnell an Geld kommen möchten.
Im Anschluss wird es interessant für Sie, wenn Ihre Lebensversicherung oder ein anderes Versicherungsprodukt von einem BGH-Urteil betroffen ist. Das prüfen externe Anwälte und Aktuare: Wurden Sie beim Abschluss korrekt belehrt? Stimmen die Abzüge? Hätte der Vertrag so überhaupt bestehen dürfen?
Wenn sich hier Ansatzpunkte finden – und das kommt häufig vor –, wird das komplette Verfahren übernommen. Sie müssen nichts tun. Sie tragen kein Kostenrisiko. Ist diese rechtliche Nachbearbeitung Ihrer Police erfolgreich, erhalten Sie 50 Prozent davon. Der Rest dient zur Deckung der Verfahren.
Und damit Sie ein Gefühl für die Größenordnung bekommen: Bei einer erfolgreichen rechtlichen Nachbearbeitung liegt der finanzielle Mehrwert erfahrungsgemäß häufig bei rund 22,5 Prozent über dem Rückkaufswert. Heißt: Es geht um zusätzliches Geld, das aus dem Vertrag noch herausgeholt werden kann – ergänzend zum Kaufpreis aus dem Ankauf. Wie hoch die Summe tatsächlich ausfällt, ist natürlich von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich und kann auch nicht garantiert werden.
BGH-Urteil? So holen Sie mit ProLife mehr aus Ihrer Lebensversicherung raus
Wir bei ProLife wissen: Wer aus seiner Lebensversicherung raus will, will nicht lange fackeln, aber auch nichts verschenken. Deshalb läuft der Verkauf bei uns in fünf einfachen Schritten ab:
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Vielleicht wollten Sie am Anfang einfach nur Ihre Lebensversicherung loswerden, weil Sie dachten: „Was soll da schon noch drin sein?“ Aber nach all den Jahren, nach all den BGH-Urteilen, nach all den Tricks, die der Bundesgerichtshof abschmettern musste, können Sie sich sicher sein: Wenn Sie einfach kündigen, ohne noch einmal einen Blick auf den Vertrag zu werfen, verschenken Sie womöglich das Wertvollste, das noch drin steckt. Nämlich Ihre Rechte.
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Rechtlicher Hinweis:
Dieser Beitrag dient Ihrer allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung, welche die ProLife GmbH auch nicht leisten kann. Wenn Sie eine rechtliche Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsbeistand.
Ketrina Morina
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