1. Was hat der BFH entschieden?
Der BFH (Az. X R 25/23, Urteil vom 30.10.2025) hat klargestellt: Eine Kapitalzahlung aus einer Direktversicherung der betrieblichen Altersvorsorge ist zwar als sonstige Einkünfte voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG), erfüllt aber nicht die Voraussetzungen für die Tarifermäßigung nach § 34 EStG. Entscheidend: Nutzt die versicherte Person ein von Anfang an im Vertrag enthaltenes Kapitalwahlrecht, ist diese Einmalzahlung nicht „außerordentlich“, sondern typisch für diesen Vertragstyp – damit scheidet die Fünftelregelung aus.

2. Fallbeispiel: 44.000 € Kapitalabfindung ohne Fünftelregelung
Im entschiedenen Fall erhielt eine ehemalige Arbeitnehmerin aus einer 2005 abgeschlossenen Direktversicherung eine Kapitalabfindung von rund 44.000 €. Das Finanzamt besteuerte den Betrag komplett im Auszahlungsjahr als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG und verweigerte die begünstigte Fünftelbesteuerung – der BFH bestätigte diese volle tarifliche Besteuerung. Für Betroffene bedeutet das: Die Einmalzahlung kann sie direkt in eine höhere Progression und eventuell in den Spitzensteuersatz katapultieren, obwohl das Alterseinkommen eigentlich niedriger ist. Ausgerechnet in einer Lebensphase, in der Sie das Geld dringend benötigen.

3. Warum die Fünftelregelung hier nicht gilt
Die Fünftelregelung soll außergewöhnliche, zusammengeballte Einkünfte (z.B. Abfindungen für mehrjährige Tätigkeiten) steuerlich abmildern, indem die Progression rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird. Der BFH argumentiert nun: In der betrieblichen Altersvorsorge sind Kapitalwahlrechte, die bereits bei Zusage vereinbart werden, typischer Vertragsbestandteil; die spätere Kapitalauszahlung ist daher kein atypischer Sonderfall, sondern die planmäßige Ausübung einer Option. Ergebnis: Keine „außerordentlichen Einkünfte“ im Sinne des § 34 EStG – und somit keine Anwendung der Fünftelregelung auf solche Kapitalabfindungen aus Direktversicherungen mit freiem Kapitalwahlrecht.

4. Direktauszahlung vs. monatliche Rente: steuerliche Weichenstellung
Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds), die auf steuerfreien Beiträgen beruhen, sind in voller Höhe als sonstige Einkünfte zu versteuern; durch das Urteil entfällt bei typischen Kapitalwahlrechten die bisher erhoffte Tarifermäßigung. Bei Wahl einer laufenden Rente handelt es sich ebenfalls um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG, die mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden, allerdings verteilt sich die Steuerlast über viele Jahre mit in der Regel geringerer jährlicher Progression im Rentenalter. Für Millionen laufende bAV-Verträge bedeutet das: Wer eine Einmal-Kapitalabfindung anstrebt, muss künftig regelmäßig mit spürbar höherer Steuerbelastung im Auszahlungsjahr rechnen, während eine Verrentung steuerlich gleichmäßiger wirkt.
5. Fazit: Altersvorsorge aktiv prüfen – nicht auf alte Steuer-Versprechen verlassen
Das Urteil zeigt drastisch, dass frühere Steuerargumente bei der betrieblichen Altersvorsorge – gerade zur Fünftelregelung – in der Zukunft schlicht wegfallen können, obwohl Produkte jahrelang genau damit verkauft wurden. Wer eine Direktversicherung oder andere bAV‑Zusagen mit Kapitalwahlrecht hat, sollte die Auszahlungsoptionen (Kapitalabfindung vs. Rente) rechtzeitig mit Steuerberater und ggf. unabhängiger Beratung durchrechnen lassen und parallel zusätzliche, eigenverantwortliche Altersvorsorgeformen prüfen, die weniger von politischen und steuerlichen Rahmenbedingungen abhängen.
Ketrina Morina
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